Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Buckau“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung soll er den Zusatz e. V. führen.
  2. Er hat seinen Sitz in 39104 Magdeburg-Buckau.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein kann Mitglied in Fachverbänden werden oder sich anderen Vereinen anschließen und Kooperationsbeziehungen eingehen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt ausschließlich die der Allgemeinheit dienende Förderung des Stadtteils Buckau. Er fördert das Gemeinwohl und hat soziale Funktion. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Mitgliedschaft kann gemäß § 4 dieser Satzung von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden.  
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  
  4. Entsprechend dem Zweck des Vereins haben alle Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben und Ziele

  1. Buckau e.V. ist ein Netzwerk aus ansässigen Unternehmen, Bürger*innen, Vereinen, Freunden und Unterstützer*innen des Stadtteils.  
  2. Der Verein arbeitet aus gesellschaftlicher Verantwortung, ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.  
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben erfüllt:
    a. gemeinschaftliche Organisation von Veranstaltungen,
    b. Betreiben von Imagewerbung für den Stadtteil,
    c. die Erhaltung und Aufwertung des Lebensraumes im Stadtgebiet durch Aktionen und Maßnahmen,
    d. Förderung von Kunst und Kultur,
    e. Vernetzung der bestehenden Vereine und Institutionen im Stadtteil Buckau,
    f. Stärkung des Zusammenhalts zwischen den Bürger*innen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.  
  2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.  
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch den Tod des Mitglieds,
    b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
    c. durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
    d. durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.  
  5. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Vereinsorgane sind:

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand und Beirat

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzende*n, dem/der zweiten Vorsitzende*n, der/dem Schatzmeister*in. Dem Beirat können bis zu 8 Beisitzer*innen angehören.
  2. Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende, sowie der/die Schatzmeister*in sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Aufnahme neuer Mitglieder,

b. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

c. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

d. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,


  1. Die konkrete Tätigkeit des Vorstandes und der Beisitzer*innen sind durch eine interne Geschäftsordnung zu unterlegen, in der neben den einzelnen Aufgaben die jeweiligen Befugnisse geregelt sind. Diese auf den grundlegenden Regelungen der Satzung basierenden Geschäftsordnung wird vom Vorstand und dem Beirat beschlossen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit oder vorzeitiger Ausscheidung solange im Amt, bis er von der Mitgliederversammlung entlastet wurde und Neuwahlen stattgefunden haben.
  3. Vorstandssitzungen finden mindestens alle drei Monate sowie nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. In Eilfällen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird weiterverhandelt, bis eine Mehrheitsentscheidung erreicht wird.
  5. Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen möglich.
  6. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  7. Der zu wählende Vorstand wird ermächtigt, evtl. vom Registergericht oder Finanzamt beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern.
  8. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch einen Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen, durch einfachen Brief, per E-Mail oder Slack (Kommunikationstool). Sofern ein Vorstandsmitglied seine E-Mail-Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Vorstandsversammlung per E-Mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen, bei Einladung per E-Mail mit der elektronischen Versandaufgabe.
  9. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  10. Auf Anfrage kann das Protokoll eingesehen werden.

§ 8 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen regelmäßige Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Der Beitrag ist als Gesamtbetrag entweder zum 1.1. oder in zwei paritätischen Teilbeträgen zum 1.1. und 1.7. eines jeweiligen Jahres fällig.
  3. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.
  4. Die Beiträge werden ausschließlich per Lastschrift eingezogen. Gebühren seitens des Kreditinstituts durch mangelnde Kontodeckung, unrichtige oder ungültige Kontoangaben gehen zu Lasten des Mitgliedes.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich durch einfachen Brief, per E-Mail oder Slack (Kommunikationstool) mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sofern ein Mitglied seine E-Mail-Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen, bei Einladung per E-Mail mit der elektronischen Versandaufgabe.  
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.  
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der/dem zweiten Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister*in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung auf die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem/einer Wahlleiter*in übertragen werden.  
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/der die meisten Stimmen erhalten hat.  
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.  
  6. Satzungsänderungen erfordern die schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Beifügung eines Entwurfs der geplanten Änderung. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.  
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Protokollant*in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
  8. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.  
  9. Die Mitgliederversammlung und/ oder Beschlüsse können im Umlaufverfahren und/ oder per Videokonferenz abgehalten werden. Sie gilt als beschlussfähig, wenn min. 50% der Mitglieder an dieser Art der Mitgliederversammlung teilnehmen.  
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Entscheidungen über Konzeption, Organisation und Verwaltung.
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.  
  3. Wahl zweier Kassenprüfer*innen.  
  4. Beschlussfassung oder Satzungsänderungen.  
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.  
  6. Entscheidung über den Haushaltsplan.  
  7. Auflösung des Vereins.  
  8. Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes und der Beisitzer*innen auch jeweils mindestens 2 Kassenprüfer*innen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn in einer ordentlichen oder außerordentlichen fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung, unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“, 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.  
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen dem Kinderhospiz Magdeburg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Salvatorische Klausel

  1. Soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, oder ihre Wirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in dieser Satzung eine Regelungslücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung gewollt hätte oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würde, sofern sie bei der Aufstellung der Satzung den Punkt bedacht hätte.

Magdeburg, den 28.04.2022